Religionsunterricht

Podiumsdiskussion zum Thema "Ethik für alle"

Beim Religionsunterricht zeigt sich mal wieder die tiefgehende Verflechtung von Staat und Kirche. So ist der Religionsunterricht als einziges Schulfach im Grundgesetz verankert. In Artikel 7, der das Schulwesen betrifft, heißt es in Absatz 3:

„Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.“

Aufgabe des Religionsunterrichts, so wie er im Grundgesetz beschrieben wird, ist also die Vermittlung der Glaubenssätze der Religionsgemeinschaften. Im Gegensatz zu einer religionskundlichen Betrachtung werden bei diesem so genannten „bekenntnisorientierten“ Religionsunterricht die Inhalte der Religionen als „Wahrheit“ dargestellt. Oder anders ausgedrückt: Es wird auf Staatskosten und im Rahmen des normalen Schulbesuchs missioniert. So benötigt ein Lehrer um Religion unterrichten zu dürfen daher neben der staatlichen Lehr­befähigung auch eine Bevollmächtigung durch die jeweilige Glaubensgemeinschaft – bei der katholischen Kirche die „Missio Canonica“, bei der evangelischen Kirche die „Vocatio“. Im Fall des katholischen Religionsunterrichts bedeutet das zum Beispiel, dass ein Religionslehrer den Religionsunterricht als Mitarbeiter des Bischofs im Auftrag und im Namen der Kirche erteilt – bezahlt wird er aber vom Staat.

Nun gibt es in Deutschland natürlich auch die Religionsfreiheit, verankert in Artikel 4 GG (1):

„Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“

Dies beinhaltet auch die so genannte „negative Religionsfreiheit“, also die Freiheit, keiner Religion anzugehören. Demzufolge ist auch die Teilnahme am Religionsunterricht nicht obligatorisch. Etwas vereinfacht ausgedrückt: Bis zur Religionsmündigkeit im Alter von 14 Jahren (in Bayern und im Saarland 18 Jahre) bestimmen die Eltern über die Teilnahme am Religionsunterricht, danach können die Schüler:innen selbst darüber entscheiden (Artikel 7 (2)):. 

„Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.“

Religionsunterricht in Hessen

Die exakte Ausgestaltung des Religionsunterrichts und auch dessen, was passiert, wenn man sich abmeldet, ist Ländersache und wird von den Ländern recht unterschiedlich gehandhabt. In Hessen ist der Religionsunterricht „Ordentliches Lehrfach“ und im § 8 (1) des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) verankert. 

„Religion ist ordentliches Unterrichtsfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen oder Religions-gemeinschaften erteilt. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften können sich durch Beauftragte vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihres Bekenntnisses erteilt wird.“

Für folgende Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird in Hessen Religionsunterricht angeboten:

  • Evangelische Kirche
  • Katholische Kirche
  • Altkatholische Kirche
  • Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland
  • Alevitische Gemeinde Deutschland
  • DİTİB Landesverband Hessen e. V.
  • Humanistische Gemeinschaft Hessen
  • Jüdische Gemeinde
  • Syrisch-Orthodoxe Kirche
  • Mennoniten
  • Andere orthodoxe Kirchen
  • Unitarische freie Religionsgemeinde

Wie man sieht, ist in dieser Liste auch die Humanistische Gemeinschaft Hessen als einzige nicht religiöse Weltanschauungsgemeinschaft vertreten. Wer sich dafür interessiert, findet hier Informationen zum Lebenskunde-Unterricht der HuGH.

Voraussetzung für die Einrichtung des Religionsunterrichts für ein bestimmtes Bekenntnis ist eine Mindestgruppengröße von acht Schüler:innen, die der jeweiligen Religionsgemeinschaft angehören. Wobei ein Schüler oder eine Schülerin grundsätzlich auch an einem Religionsunterricht teilnehmen kann, der nicht dem eigenen Bekenntnis entspricht. 

Ethik als Ersatzfach

Für alle, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, wird in Hessen verpflichtend „Ethik“ als Ersatzfach angeboten. Dessen Sinn und Zweck wird im HSchG § 8 (4) wie folgt beschrieben:

„Die Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, sind verpflichtet, an einem Ethikunterricht teilzunehmen, in dem ihnen das Verständnis für Wertvorstellungen und ethische Grundsätze und der Zugang zu ethischen, philosophischen und religionskundlichen Fragen vermittelt wird. Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulen, Schulformen und Schulstufen können dabei zu einer pädagogisch vertretbaren Lerngruppe zusammengefasst werden.“

Um am Ethikunterricht teilzunehmen, ist eine formelle Abmeldung vom Religionsunterricht erforderlich (HSchG § 8 (3)):

“Eine Abmeldung vom Religionsunterricht ist möglich. Hierüber entscheiden die Eltern, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler.“

Nach einem Erlass vom 3. September 2014 hat die Schule die Abmeldung von religionsmündigen, aber noch nicht volljährigen Schüler:innen den Eltern schriftlich mitzuteilen. Die Abmeldung sollte am Ende eines Schulhalbjahres erfolgen. Da die im Grundgesetz zugesicherte Religionsfreiheit nicht an Zeiten gebunden ist, darf die Abmeldung theoretisch jederzeit erfolgen – es kommt hier auf den Versuch an. Immerhin: Gründe für die Abmeldung müssen nicht genannt werden. 

Ethik und Religion – Same same, but different

Ethikunterricht ist zwar ab dem Schuljahr 2021/2022 an allen Jahrgangsstufen einzurichten, auch an allen Jahrgängen der Grundschule, aber ob der Theorie auch die Praxis folgt, bleibt abzuwarten. Ethik ist in Hessen zwar der Ersatz für Religion, aber noch längst nicht gleichberechtigt. Es kann Prüfungsfach im Abitur sein, darf jedoch nicht als Leistungskurs eingerichtet werden – im Gegensatz zu Religion. 

Weiterführende Informationen

Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 1. August 2017

Verwaltungsvorschrift (Hessen) Religionsunterricht

Verordnung über den Ethikunterricht vom 1. August 2016
Der Erlass zum Ethikunterricht vom 01. August 2016 regelt die Einführung und Organisation des Ethikunterrichts an der Grundschule.

Kerncurriculum Etik des Hessischen Kultusministeriums

Hessisches Kultusministerium: Leitfaden zum Ethikunterricht

Das Kreuz mit der Ethik: Mangelnde Alternativen zum Religionsunterricht an Darmstädter Grundschulen

Schulversuch Islamunterricht in Hessen

Informationen zur Mission Canonica in Hessen