Kirchenaustritt in Hessen

Urkunde Kirchenaustritt von 1980

Wer ist zuständig?

Seit dem 1. März 2017 sind in Hessen die örtlichen Gemeindeverwaltungen für den Kirchenaustritt zuständig. Die Zuständigkeit geht damit von den 41 Amtsgerichten auf Städte und Gemeinden in Hessen über, in der Austrittswillige ihren ersten Wohnsitz haben. Die Anlaufstellen sind Bürgerämter oder -büros, Stadtteilläden oder Standesämter.

Wie geht’s genau?

Die folgenden Angaben beruhen auf einer Recherche der zehn gößten hessischen Städte. Im Einzelfall kann es geringfügige Abweichungen von dem Verfahrensablauf geben.

  • Der Kirchenaustritt muss persönlich oder schriftlich in beglaubigter Form (Notar, Ortsgericht) erklärt werden.
  • Erforderlich sind gültige Ausweispapiere (z.B. Personalausweis, Reisepass), bei Kindern die Geburtsurkunde, wenn sie noch keinen Ausweis besitzen, sowie gelegentlich die Angabe des Taufortes (ohne Nachweis).
  • Alter und Religionsmündigkeit:
    • Personen, die älter als 14 Jahre sind, können ihren Austritt selbstständig erklären
    • Kinder zwischen 12-14 Jahren können mit Zustimmung von „Personensorgeberechtigten“, normalerweise die Eltern) austreten
    • Für Kinder unter 12 Jahren können nur die Personensorgeberechtigten den Austritt erklären.
  • Der Kirchenaustritt ist ab dem Tag der Vorsprache oder des Eingangs des beglaubigten Austritts wirksam.
  • Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats des Austritts.

Wenn’s schnell gehen soll:
Falls Sie austreten möchten, aber zeitnah keinen Termin erhalten, gibt es die Möglichkeit, den Austritt schriftlich zu erklären und die Unterschrift von einem Notar beglaubigen zu lassen. Die Beglaubigung kostet zwar Notargebühren, aber wenn Sie erst in einigen Monaten einen Termin beim Amt haben, holen Sie sich die zusätzlichen Kosten durch die ersparte Kirchensteuer locker wieder rein – der Kirchensteuersatz beträgt in Hessen aktuell 9 Prozent der Einkommensteuer.
Zum Kirchensteuerrechner (externe Seite)

Das Jesus-Spar-Abo

Die Kosten für den Kirchenaustritt betragen in Hessen 30 Euro. Von der Zahlung der Austrittsgebühr sind meist auch sozial Schwache nicht befreit. Der Kircheneintritt oder Wiedereintritt ist übrigens kostenfrei, wie uns unter anderem die Stadt Gießen bestätigte. Im Internet nennt man sowas wohl „Abo-Falle“.

Ganz wichtig

Sie erhalten eine Bescheinigung, die Sie unbedingt aufbewahren sollten: Bei einem späteren Wohnortwechsel, müssen Sie nachweisen können, dass Sie aus der Kirche ausgetreten sind, beispielsweise bei der Melde- oder Finanzbehörde. Nach aktueller Rechtslage sind Sie in der Beweispflicht, Ihren Austritt nachzuweisen. Anderenfalls drohen Kirchensteuernachzahlungen, wie uns mehrere Stadtverwaltungen auf Nachfrage bestätigt haben.

Weitere Informationen 

Auf www.kirchenaustritt.de gibt es eine Übersicht zu den Regularien in anderen Bundesländern sowie Österreich und der Schweiz. 

Und noch der Blick zu den Nachbarn:

  • Aschaffenburg
    Da die Internetseite nicht sehr aussagekräftig ist, sei ergänzt, dass beim Standesamt ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen ist. Die Gebühr beträgt 35,00 €
  • Mainz